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# § 2 AGTierGesGDV (Brandenburg) — Gewährung von Beihilfen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Entschädigungen geltenden Vorschriften der §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes, die §§ 12 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Beihilfen werden nicht gewährt, wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.

(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahmen diagnostischer Art nicht im Land Brandenburg befunden haben, es sei denn, die Tiere wurden nur zum Zweck der Schlachtung aus dem Land Brandenburg verbracht.

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Zitiervorschlag: § 2 AGTierGesGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesGDV/2

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