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# § 9 AGTierGesG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Tierbestandsmeldung, die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich dafür notwendiger Tierzählungen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu regeln.

(2) Auf Anweisung des Ministeriums kann die Tierseuchenkasse Aufgaben der Tierseuchenkasse eines anderen Landes übernehmen, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wird und die Deckung der daraus entstehenden Kosten vom Begünstigten gewährleistet ist.

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Zitiervorschlag: § 9 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/9

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