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# § 8 AGTierGesG (Brandenburg) — Beihilfen, finanzielle Unterstützungen, Beteiligungen

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für

Tierverluste, die aus Anlaß von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,

die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,

wirtschaftliche Schäden, die Tierhaltern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,

Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,

die Tierkörperbeseitigung und

die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder Tierkrankheiten oder der Hebung der Gesundheit von Haustieren dienen.

(2) Werden mit anderen Bundesländern weitere der Vorsorge gegen oder der Abwehr von Gefahren im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes dienende Maßnahmen vereinbart, kann die Tierseuchenkasse sich an den dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen beteiligen.

(3) Soweit Erstattungen, Beihilfen oder finanzielle Unterstützungen von der Tierseuchenkasse im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt werden sollen, kann die Kreisordnungsbehörde die Inanspruchnahme dafür geschlossener Rahmenvereinbarungen anordnen.

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Zitiervorschlag: § 8 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/8

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