nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 AGTierGesG (Brandenburg) — Tierhalter als Kostenträger

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von Behandlungen, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.