# § 21 AGTierGesG (Brandenburg) — Örtliche Ordnungsbehörden als Kostenträger

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben

auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,

die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,

auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen.

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Zitiervorschlag: § 21 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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