# § 20 AGTierGesG (Brandenburg) — Private Kostenträger

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten

der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Unternehmen und Veranstaltungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen dem Unternehmen oder der veranstaltenden Person,

die Kosten für amtliche Tätigkeiten auf Veranlassung des Tierhalters oder des Unternehmens und für Nachkontrollen bei Verstößen und für Eigenkontrollen fallen dem Tierhalter oder dem Unternehmen

zur Last.

(2) Neben dem Tierhalter oder der verantwortlichen Person haftet auch der Eigentümer für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder als Tierhalter beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 20 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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