# § 2 AGTierGesG (Brandenburg) — Andere Zuständigkeiten

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium kann in Tierseuchenverordnungen gemäß § 5

zur zweckmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen seine Verwaltungsbefugnisse auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden übertragen,

die Verwaltungsbefugnisse der in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden selbst übernehmen, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.

(2) Das Ministerium und die Kreisordnungsbehörden sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(3) Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Landesbehörde kann Aufgaben der im Tiergesundheitsgesetz geregelten Sachbereiche wie der Datenverarbeitung, der Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, einschließlich Stichtagsmeldung sowie der Entnahme von Milchproben einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht eine Stelle beauftragt werden kann. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.

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Zitiervorschlag: § 2 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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