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# § 15 AGTierGesG (Brandenburg) — Ausschluß von der Schätzung

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,

1.

wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,

2.

Eheleute in Sachen der Person, mit der sie verheiratet sind oder waren,

2a.

durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundene in Sachen der Person, mit der sie durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,

3.

wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,

4.

wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,

5.

wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

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Zitiervorschlag: § 15 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/15

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