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# § 12 AGTierGesG (Brandenburg) — Untersuchungen

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des Amtstierarztes ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den Amtstierarzt zu untersuchen.

(2) Das Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschrift die Art der Untersuchung und bestimmt insbesondere, in welchen Fällen ergänzende Untersuchungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes durchzuführen sind. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1

eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,

eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,

auf eine Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für die Tierhalter nicht zu erwarten sind.

(3) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.

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Zitiervorschlag: § 12 AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/12

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