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§ 11 AGTierGesG (Brandenburg) — Rechte des Beirates

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 9 zu hören. Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens. Der Beirat ist ferner über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.