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Art 5 AGTPG (Bayern) — Zulassung von Transplantationszentren

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Transplantationszentren bedürfen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender der Zulassung durch das Staatsministerium. Dabei sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. Soweit von der Zulassung Universitätsklinika betroffen sind, erfolgt sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.