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# Art 3 AGTPG (Bayern) — Verfahren

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spender und Empfänger sind getrennt voneinander von der Kommission persönlich anzuhören. Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu können, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.

(2) Die Kommission entscheidet nach Anhörung in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist; dabei ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG erfüllt sind.

(3) Die Bayerische Landesärztekammer erlässt für die Kommissionen eine Geschäftsordnung, die insbesondere Aussagen über die Unabhängigkeit der Stellungnahme, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung sowie die Anfertigung von Protokollen, deren Aufbewahrung und Einsichtsrechte der betroffenen Personen enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium.

(4) Von ablehnenden Voten einer Kommission setzt die Bayerische Landesärztekammer die übrigen Kommissionen in Kenntnis.

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Zitiervorschlag: Art 3 AGTPG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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