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# Art 2 AGTPG (Bayern) — Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind.

(2) Die Kommissionen setzen sich zusammen aus

1. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person,

2. einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist und

3. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt.

Die Mitglieder der Kommissionen unterliegen in Bezug auf ihre gutachtliche Tätigkeit keinen Weisungen.

(3) Die Mitglieder der Kommissionen und ihre Stellvertreter werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Benehmen mit den Transplantationszentren sowie den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten auf vier Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 2 AGTPG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTPG/2

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