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Eingangsformel AGStVRundfGeb (Bayern)

Ausführungsgesetz Rundfunkgebühren

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1 Rückständige Rundfunkgebühren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2 Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3 Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.