Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden, sind die Kreisverwaltungsbehörden.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2251-3-1-S
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Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden, sind die Kreisverwaltungsbehörden.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2251-3-1-S