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# Art 97 AGSG (Bayern) — Anerkennung von Einrichtungen

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einrichtungen nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die dazu dienen, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, werden auf Antrag anerkannt, wenn

1. die Behandlung nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept erfolgt,

2. die Behandlung durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt wird,

3. die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung gegeben sind,

4. die die Einrichtung leitende Person zuverlässig ist und

5. die Einrichtungen die Gewähr dafür bieten, dass sie mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbeiten.

(2) Die staatliche Anerkennung spricht das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung übertragen. Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet eine Einrichtung anerkannt werden soll, ist vorher zu hören.

(3) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung regeln.

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Zitiervorschlag: Art 97 AGSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/97

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