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Art 77a AGSG (Bayern) — Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen besteht ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 2 SGB XI.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden können zur Beratung über Fragen der vor Ort notwendigen Pflege- und Unterstützungsstrukturen Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse nach § 8a Abs. 3 SGB XI einrichten.