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Art 67 AGSG (Bayern) — Amtliche Beglaubigungen

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur amtlichen Beglaubigung von

1. Abschriften nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Unterlagen im Sinn von § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und

2. Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X

sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X).