Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die fachlichen Anforderungen an Urkundspersonen im Sinn des § 59 SGB VIII zu regeln.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die fachlichen Anforderungen an Urkundspersonen im Sinn des § 59 SGB VIII zu regeln.