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# Art 53 AGSG (Bayern) — Vorläufige Leistung

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32 bis 35a oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich mit. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.

(2) Wird bereits Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe nach §§ 32 bis 35a oder nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.

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Zitiervorschlag: Art 53 AGSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/53

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