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# Art 26 AGSG (Bayern) — Landesjugendamt

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesjugendamt ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet.

(2) Verfassung und Verfahren des Landesjugendamts sind, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Teil geregelt sind, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu bestimmen. Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über

1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamts,

2. die Wahl des oder der Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder einer oder mehrerer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,

3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,

4. den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,

5. die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses und die Zugehörigkeit von Personen, die nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehören, zu diesen Ausschüssen,

6. die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,

7. die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse.

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Zitiervorschlag: Art 26 AGSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/26

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