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# Art 18 AGSG (Bayern) — Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder nach § 71 Abs. 1 SGB VIII höchstens 15 Personen einschließlich des oder der Vorsitzenden an. In Jugendamtsbezirken mit mehr als 150 000 Einwohnern kann die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung auf höchstens 20, in Jugendamtsbezirken mit mehr als 1 000 000 Einwohnern auf höchstens 30 festgelegt werden.

(2) Bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden. Bei der Wahl durch die Vertretungskörperschaft sollen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk berücksichtigt werden. Die im Bezirk des Jugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mehr als die insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschlagen. Zu den Vorschlägen der Jugendverbände ist der örtlich zuständige Kreis- oder Stadtjugendring zu hören.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 18 AGSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/18

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