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Art 14 AGSG (Bayern) — Aufsicht und Eingaben

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die Auslegung des Jugendhilferechts durch das Staatsministerium maßgeblich. Hierzu und zur Bearbeitung von Eingaben zur Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Staatsministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.