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Art 110 AGSG (Bayern) — Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung der Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) entstehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1 SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.