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# § 8 AGPsychPbG (Brandenburg) — Länderübergreifende Anerkennung

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Brandenburg liegt oder dieser nach Brandenburg verlagert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannte psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter in Brandenburg nicht anerkannt wird, wenn diese oder dieser die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland steht der Anerkennung nach § 2 gleich. Abweichend von Satz 1 kann die für die Anerkennung nach § 2 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Aus- oder Weiterbildung in Brandenburg nicht anerkannt wird, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Die für die Anerkennungen zuständige Stelle hat vor Abschluss des personenbezogenen Anerkennungsverfahrens die Entscheidung über die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung herbeizuführen.

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Zitiervorschlag: § 8 AGPsychPbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGPsychPbG/8

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