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Art 4 AGPStG (Bayern) — Standesamtsaufsicht

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen

1. als untere Aufsichtsbehörden die kreisfreien Gemeinden für ihre Standesämter, im Übrigen die Landratsämter als Staatsbehörden,

2. als obere Aufsichtsbehörde die Regierung von Mittelfranken,

3. als oberste Aufsichtsbehörde das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(2) Standesbeamte und Bedienstete der Standesämter dürfen mit Geschäften der Aufsichtsbehörde nicht befasst werden. Oberbürgermeister oder weitere Bürgermeister von kreisfreien Gemeinden können zu Standesbeamten bestellt werden, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt ist, wenn sie mit personenstandsrechtlichen Geschäften der unteren Aufsichtsbehörde nicht befasst werden.

(3) Im Fall des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 bestimmt die obere Aufsichtsbehörde die zuständige untere Aufsichtsbehörde.