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# Art 3 AGPStG (Bayern) — Standesamtsbezirke, Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus benachbarten Gemeinden können einheitliche Standesamtsbezirke mit einem gemeinsamen Standesamt gebildet werden. Für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft soll ein einheitlicher Standesamtsbezirk gebildet werden. Kreisfreie Gemeinden können für ihr Gebiet mehrere Standesamtsbezirke bilden.

(2) Für die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters gilt Art. 2 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Standesamtsbezirke werden von den unteren Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung gebildet. Die obere Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Standesamtsbezirke bilden, die über die örtliche Zuständigkeit einer unteren Aufsichtsbehörde hinausgehen. In den Rechtsverordnungen ist die für das Standesamt zuständige Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmen.

(4) Jedes gemeindefreie Gebiet muss einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. Für bewohnte gemeindefreie Gebiete ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, die dort die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt. Unbewohnte gemeindefreie Gebiete werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einem Standesamt zugewiesen.

(5) Änderungen des Gebiets von Gemeinden erstrecken sich auch auf die Grenzen der Standesamtsbezirke.

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Zitiervorschlag: Art 3 AGPStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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