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# Art 10 AGPStG (Bayern) — Verordnungsermächtigungen

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister der Standesämter, für den Zugriff auf diese Register und für die Übermittlung von Daten zwischen diesen Registern und den angeschlossenen Standesämtern,

2. die Berechtigungen für den Zugriff auf das zentrale elektronische Personenstandsregister nach § 14 Abs. 2 Satz 2 PStV,

3. nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Protokollierung sowie zur Auswertung der Protokolle,

4. die Aufsicht über die AKDB nach Art. 7a Abs. 4 und

5. sonstige Einzelheiten zur Führung des zentralen elektronischen Personenstandsregisters nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 PStG.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Erhebung des Beitrags nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 zu regeln.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

1. zur Aufgabenübertragung und Aufhebung der Übertragung nach Art. 2 sowie zu der damit verbundenen Regelung der Kostentragung,

2. zur Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke nach Art. 3,

3. zur Kostentragung nach Art. 8 Abs. 1 bis 3.

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Zitiervorschlag: Art 10 AGPStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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