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# Inhaltsübersicht AGOZV 2018

Anbaumaterialverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

```
§ 1	Anwendungsbereich
§ 2	Begriffsbestimmungen
```

Abschnitt 2InverkehrbringenUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften

```
§ 3	Registrierung
§ 4	Pflichten der Betriebe
§ 5	Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 6	Anforderungen an Standardmaterial
§ 7	Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
```

Unterabschnitt 2Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

```
§ 8	Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 9	Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10	Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11	Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12	Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
```

Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle

```
§ 13	Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14	Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15	Kontrolle
§ 16	Vergleichsprüfungen
§ 17	Mitteilungen
```

Abschnitt 3Ein- und Ausfuhr

```
§ 18	Einfuhr
§ 19	Ausfuhr
```

Abschnitt 4Schlussbestimmungen

```
§ 20	Ausnahmen
§ 21	Ordnungswidrigkeiten
§ 22	Übergangsvorschriften
§ 23	Inkrafttreten, Außerkrafttreten
```

```
Anlage 1(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)	Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
Anlage 2(zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5)	Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5)	Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7)	Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2)	Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 4 und 5und § 15 Absatz 5)	Liste kontrollrelevanter Schadorganismen
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1)	Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
```

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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht AGOZV 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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