# § 2 AGOWiG (Brandenburg) — Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) erhoben werden und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide der Landräte oder der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden festgesetzt sind, werden den Landkreisen oder den kreisfreien Städten als eigene Einnahmen überlassen und von dort eingezogen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhoben werden und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 AGOWiG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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