nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 28 AGO (Bayern) — Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.