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§ 17 AGO (Bayern) — Bearbeitung besonderer Fälle

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beantwortung von Eingängen, die in der Gesamtschau als Meinungsäußerung ohne Ziel einer konkreten Sachentscheidung der Verwaltung zu bewerten sind, kann unterbleiben.

(2) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, unterbleibt eine Beantwortung. Abweichend von Satz 1 kann dem Absender mitgeteilt werden, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Abgabe an andere Behörden und die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bleiben unberührt.

(3) Eingänge, die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet; § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt für elektronische Eingänge entsprechend. Unabhängig hiervon sind zum Schutz privater und öffentlicher Güter und Rechte die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und andere Behörden zu informieren.

(4) Die Beantwortung von Eingängen, die bei verständiger Würdigung lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete Anträge wiederholen, kann unterbleiben. Abweichend von Satz 1 kann dem Antragsteller mitgeteilt werden, dass der Eingang mit Blick auf die frühere Entscheidung nicht bearbeitet wird, wenn dies zweckmäßig erscheint.