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# § 3 AGMahnVordrV — Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren  
Stand: 01.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 3 AGMahnVordrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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