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# § 7 AGLFGB (Brandenburg) — Verpflichtungen

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betreiber sowie Inhaber von Betrieben, in denen Fleisch gewonnen, behandelt, verarbeitet, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Tierärzte, Fleischkontrolleure und Geflügelfleischkontrolleure durchführen zu lassen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung sind von den Auszubildenden zu übernehmen, soweit sie nicht von der Anstellungsbehörde getragen werden. Die Fortbildungsmaßnahmen sind zwischen durchführender Behörde und Betrieb vertraglich zu vereinbaren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der obersten Landesbehörde verpflichtet werden, Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 7 AGLFGB (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGLFGB/7

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