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§ 4 AGLFGB (Brandenburg) — Untersuchungseinrichtungen

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg kann Untersuchungen anderen hierfür von der obersten Landesbehörde benannten Untersuchungseinrichtungen übertragen.