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§ 3 AGLFGB (Brandenburg) — Fleischhygienebezirke

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke. Die Überwachung der Fleischhygienebezirke erfolgt durch amtliche Tierärzte.