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# § 9 AGInsO (Brandenburg) — Übergangsregelung

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vor dem 1. Januar 1998 mit der Schuldnerberatung befaßten Stellen erhalten eine vorläufige Anerkennung, wenn sie diese beantragen. Weist die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nach, erhält sie eine endgültige Anerkennung nach § 3. Die vorläufige Anerkennung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nachgewiesen worden ist.

Potsdam, den 26. November 1998

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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Zitiervorschlag: § 9 AGInsO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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