§ 8 AGIHKG (Brandenburg)

Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.