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§ 5 AGIHKG (Brandenburg)

Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten. Die Industrie- und Handelskammern geben sich eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof.