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§ 3 AGIHKG (Brandenburg)

Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzämter sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Diese trägt die anfallenden Verwaltungskosten.