Die Finanzämter sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Diese trägt die anfallenden Verwaltungskosten.
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Die Finanzämter sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Diese trägt die anfallenden Verwaltungskosten.