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# Art 64 AGGVG (Bayern) — Bußgeldvorschriften

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als

1. öffentlich bestellter Dolmetscher oder öffentlich bestellte Dolmetscherin nach Art. 58,

2. öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin nach Art. 59 oder

3. öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache nach Art. 60

bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: Art 64 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/64

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