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Art 50 AGGVG (Bayern) — Disziplinarverfahren gegen Notare

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden im Disziplinarverfahren gegen Notare findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.