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# Art 3 AGGVG (Bayern) — Vertretung des Präsidenten und des Direktors eines Gerichts

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors eines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so obliegt die Vertretung dem ranghöchsten, bei gleichem Rang dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Richter des Gerichts.

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Zitiervorschlag: Art 3 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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