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# Art 24 AGGVG (Bayern) — Einsicht und Abschrift von Urkunden bei Behörden

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Interessierte Personen können die von Behörden verwahrten Urkunden einsehen oder sich eine beglaubigte Abschrift erteilen lassen, wenn diejenigen, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Urkunde bei der Behörde errichtet oder hinterlegt wurde, zustimmen oder zur Gewährung der Einsicht rechtskräftig verurteilt sind. Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 24 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/24

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