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# Art 14 AGGVG (Bayern) — Amtsanwälte, örtliche Sitzungsvertreter, Rechtsreferendare und Rechtspraktikanten

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Amtsanwälte kann das Staatsministerium Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) qualifiziert haben, ernennen.

(2) Bei Amtsgerichten und amtsgerichtlichen Zweigstellen, deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft oder staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle befindet, kann der Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung übertragen, soweit der Richter allein entscheidet (örtliche Sitzungsvertreter). Örtlichen Sitzungsvertretern können außerdem einfache amtsanwaltschaftliche Geschäfte übertragen werden; das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Rechtsreferendaren und Rechtspraktikanten die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit der Richter allein entscheidet.

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Zitiervorschlag: Art 14 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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