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Art 3 AGG 10 (Bayern)

Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium unterrichtet über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihm angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber einmal im Jahr, das Parlamentarische Kontrollgremium in geheimer Sitzung.