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# Art 4 AGFlurbG (Bayern) — Verbände der Teilnehmergemeinschaften (Zu § 26a Abs. 1, § 26b Abs. 3 und § 26e Abs. 1 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Verbände für Ländliche Entwicklung gelten als Verbände nach § 26a FlurbG; der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern ist ein Gesamtverband nach § 26e FlurbG.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands des Verbands ist ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation; er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. Der Vorsitzende muß nicht dem Vorstand einer Teilnehmergemeinschaft angehören.

(3) Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen aktive oder ehemalige Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: Art 4 AGFlurbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/4

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