Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
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Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.