Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1
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Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1