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# § 2 AGBVormVG (Brandenburg) — Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen; Befristung der Abnahme von Prüfungen

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl.I S. 1580, 1586) steht es gleich, wenn ein Vormund oder Betreuer unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.

(2) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder der Betreuer unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.

(3) Ein Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung nach den Absätzen1 und 2 muß spätestens bis zum 30. Juni 2003 bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, die in der nach § 5 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt sind.

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Zitiervorschlag: § 2 AGBVormVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGBVormVG/2

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